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Steuern

UAE-Steuer 2026 — was wirklich gilt.

Diese Seite ist keine Steuerberatung. Sie ist eine sauber recherchierte Faktenübersicht zu UAE Corporate Tax, VAT, QFZP-Status, Substance — mit Quellenangaben und ohne Marketing-Verkürzungen. Konkrete Entscheidungen klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

1. UAE Corporate Tax (9 %)

Rechtsgrundlage: Federal Decree-Law No. 47 of 2022, in Kraft für Geschäftsjahre ab 1. Juni 2023.

  • 0 % auf zu versteuerndes Einkommen bis AED 375.000
  • 9 % auf den darüber liegenden Teil
  • Small Business Relief bis 31. Dezember 2026 (Sunset-Klausel) — Voraussetzung: Jahresumsatz ≤ AED 3 Mio.

2. QFZP — Qualifying Free Zone Person (0 % auf Qualifying Income)

Rechtsgrundlage: Cabinet Decision No. 100 of 2023, ergänzt durch Ministerial Decision No. 229 of 2025 (Stand September 2025, rückwirkend zum 1. Juni 2023).

Wer als QFZP qualifiziert, zahlt 0 % auf Qualifying Income und 9 % nur auf Non-Qualifying-Anteile.

Qualifying Income (Auswahl)

  • Einkünfte aus Transaktionen mit anderen Free Zone Persons (außer Excluded Activities)
  • Einkünfte aus Qualifying Activities mit Non-Free-Zone-Personen
  • Einkünfte aus Qualifying Intellectual Property

Qualifying Activities (Auszug aus MD 229/2025)

  • Manufacturing & Distribution in Designated Zone
  • Holding of shares (Mindesthaltedauer 12 Monate, investment purposes)
  • Reinsurance
  • Treasury & Financing Services für Related Parties
  • Headquarter Services für Related Parties
  • Trading in Qualifying Commodities (industrielle Chemikalien, Carbon Credits, Renewable Energy Certificates seit MD 229)

Excluded Activities (Auszug)

  • Transaktionen mit natürlichen Personen (mit Ausnahmen)
  • Banking, Versicherung (außer Reinsurance), Finanzdienstleistungen außerhalb der Ausnahmen
  • Eigentum/Verwertung von Immobilien außer Commercial Property innerhalb der FZ

De-minimis-Regel

Nicht-qualifizierende Einnahmen dürfen den niedrigeren Wert von 5 % der Gesamteinnahmen oder AED 5.000.000 nicht übersteigen (CD 100/2023, Art. 4). Überschreitung → QFZP-Status verloren für das laufende und die folgenden vier Steuerjahre. Dann 9 % auf alle Einkünfte.

Substance — was real gefordert ist

  • Adequate substance in der UAE (Art. 18(1)(a) CT Law) — Flexi-Desk allein wird zunehmend kritisch gesehen
  • Core Income Generating Activities (CIGA) in der Free Zone
  • Angemessene Vermögenswerte, qualifiziertes Personal in Vollzeit, betriebliche Aufwendungen
  • CIGA-Outsourcing nur innerhalb UAE-Free-Zones unter Aufsicht zulässig
  • Audited Financial Statements (IFRS oder IFRS-for-SMEs) — Pflicht; nicht-auditierte Bücher = automatischer QFZP-Verlust

3. UAE VAT (5 %)

Rechtsgrundlage: Federal Decree-Law No. 8 of 2017, eingeführt 1. Januar 2018.

  • Pflicht-Registrierung ab Umsatz > AED 375.000 in 12 Monaten
  • Freiwillige Registrierung ab AED 187.500
  • Reverse Charge bei Dienstleistungen von Non-UAE-Lieferanten
  • Zero-Rated Exports außerhalb der GCC — Vorsteuerabzug bleibt erhalten

4. DBA Deutschland ↔ VAE — Status 2026

Es gibt kein DBA. Das alte DBA vom 1. Juli 2010 lief am 31. Dezember 2021 aus; das BMF teilte am 14. Juni 2021 mit, dass nicht verlängert wird. Stand Mai 2026: weder neues Abkommen noch laufende Verhandlungen.

Folge: Deutsche Steueransässige fallen vollständig unter innerstaatliches deutsches Recht. Anrechnung nach § 34c EStG möglich — läuft jedoch praktisch leer, weil die UAE auf Privatpersonen keine Einkommensteuer erhebt. Für Unternehmen ist Anrechnung der UAE-CT auf deutsche KSt möglich, soweit gegenständlich.

5. § 6 AStG — Wegzugsbesteuerung (Deutschland)

Beim Wegzug aus DE als Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften ≥ 1 % (§ 17 EStG) werden die stillen Reserven der Anteile fiktiv besteuert. Seit ATAD-UmsG (1. Januar 2022) gilt:

  • Steuer ist sofort fällig
  • Auf Antrag zinslose Stundung in 7 gleichen Jahresraten (mit Sicherheitsleistung)
  • Frühere EU/EWR-Sonderregelung (unbegrenzte Stundung) ersatzlos entfallen

6. Hinzurechnungsbesteuerung §§ 7–14 AStG

Hält ein in DE unbeschränkt Steuerpflichtiger Anteile an einer UAE-Gesellschaft:

  • Beherrschung > 50 % der Stimmrechte/Kapital/Gewinn (§ 7 Abs. 2 AStG)
  • Passive Einkünfte nach Aktivkatalog § 8 AStG (Lizenzen, bestimmte Finanzerträge, Inlandsbezug)
  • Niedrigbesteuerung < 15 % (seit MinBestRL-UmsG für Wirtschaftsjahre nach 31.12.2023) — UAE-CT 9 % erfüllt das

Folge: Passive niedrigbesteuerte Einkünfte werden den deutschen Gesellschaftern wie eine Dividende zugerechnet und voll besteuert — auch ohne Ausschüttung.

7. Wohnsitz & gewöhnlicher Aufenthalt (§§ 8, 9 AO)

  • § 8 AO Wohnsitz: Wohnung unter Umständen, die auf Beibehaltung/Nutzung schließen lassen. Melderechtliche Abmeldung hat nur Indizwirkung.
  • § 9 AO gewöhnlicher Aufenthalt: Aufenthalt > 6 Monate zusammenhängend.
  • Familien-Vermutung: Bleibt Ehepartner / minderjährige Kinder in DE, vermutet die Rechtsprechung Wohnsitzbeibehaltung.

8. Tax Residency Certificate (TRC) UAE

Rechtsgrundlage: Cabinet Decision No. 85 of 2022, in Kraft seit 1. März 2023.

Drei Wege zur steuerlichen UAE-Ansässigkeit für natürliche Personen:

  1. 183 Tage physische Anwesenheit im 12-Monats-Zeitraum
  2. 90 Tage + UAE-Citizen/Resident/GCC + ständige Wohnstätte oder Beruf/Geschäft in UAE
  3. Mittelpunkt der Lebensinteressen in UAE (Hauptwohnsitz + Zentrum persönlicher/finanzieller Interessen)

Für DBA-Zwecke (Länder mit aktivem DBA) erkennt die FTA-Praxis nur die 183-Tage-Schwelle an. Da DE–UAE kein DBA mehr hat, ist die deutsche Beurteilung losgelöst — der TRC ist eher für andere Länder/Strukturen relevant.

9. Was bedeutet das für Sie konkret?

  • Nur-Lizenz-Setup ohne Wegzug: Sie sind und bleiben in DE steuerpflichtig. Die UAE-Firma kann bei Hinzurechnungsbesteuerung in DE voll besteuert werden. Der Steuervorteil ist meist null.
  • Wegzug mit Substance: 0 % UAE-CT auf Qualifying Income möglich, wenn QFZP-Voraussetzungen sauber erfüllt sind. § 6 AStG bei Wegzug fällig.
  • Mischmodell (Familie in DE, Sie in Dubai): hochkomplex. Risiko der Wohnsitz-Vermutung in DE. Braucht qualifizierten Steuerberater vor dem Setup.

Quellen

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